Deregulierung, aber richtig

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Treibstoffpreisabfederungsverordnung Juni 2026

· V · BGBl. II Nr. 129/2026 · in Kraft seit 2026-06-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung senkte die Mineralölsteuer für Juni 2026 und trat laut § 3 ausdrücklich mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. Da dieser Zeitpunkt überschritten ist, ist die Verordnung nicht mehr operativ und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen. 01.06.2026 20013183 NOR40278282

§ 3 — Schlussbestimmungen ↗ RIS

Schlussbestimmungen § 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für den Kalendermonat Juni 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2026 entsteht. 01.06.2026 20013183 NOR40278284

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz