Deregulierung, aber richtig

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Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

· V · BGBl. II Nr. 128/2026 · in Kraft seit 2026-06-02

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ist bereits mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft getreten und hat keine operative Wirkung mehr. Inhaltlich handelt es sich um eine staatliche Preiskontrolle für Diesel und Benzin, die Tankstellenbetreiber zwingt, Preissenkungen sofort weiterzugeben und tägliche Preissteigerungen zu deckeln. Solche Eingriffe in die Preisbildung verzerren Marktsignale, können zu Versorgungsengpässen führen und bevormunden Marktteilnehmer statt Marktlösungen zuzulassen. Da die Verordnung abgelaufen ist und keine dauerhafte Preiskontrolle am Kraftstoffmarkt gerechtfertigt ist, soll sie nicht wiederaufgelegt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosFreiheitseinschränkungBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zielbestimmung ↗ RIS

Zielbestimmung § 1. Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel. 01.06.2026 20013182 NOR40278276

§ 3 — Krisenbedingte Margenbegrenzung ↗ RIS

Krisenbedingte Margenbegrenzung § 3. (1) Zur Verhinderung von krisenbedingten Margenerhöhungen dürfen die Verpflichteten – ausgehend vom Durchschnittsverkaufspreis gemäß Abs. 4 – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter ehestmöglich in demselben Ausmaß zu senken. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen. (2) Stellt die E-Control fest, dass über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen die Preissteigerungen eines Verpflichteten bei Diesel B7 oder Euro-Super E10 im Durchschnitt über den Steigerungen der Produktnotierungen im relevanten Zeitraum liegen, hat sie diesen aufzufordern, den Netto-Verkaufspreis für Diesel B7 oder Euro-Super E10 um den in der Aufforderung genannten Eurocent-Betrag pro Liter in den folgenden zwei Wochen gegenüber dem Ref

§ 5 — Schlussbestimmung ↗ RIS

Schlussbestimmung § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. (2) Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen. 01.06.2026 20013182 NOR40278280

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz