Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

· Vertrag – Kasachstan · BGBl. III Nr. 60/2026 · in Kraft seit 2026-05-01

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Aktuelles Abkommen (2026) über Visumfreiheit für Diplomatenpässe; erleichtert den diplomatischen Verkehr und erweitert die Reisefreiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Visumbefreiung ↗ RIS

Artikel 1 Visumbefreiung (1) Staatsangehörige der Republik Kasachstan, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Österreich einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder eines anderen Staates, auf den das Schengener Durchführungsübereinkommen1 vom 19. Juni 1990 Anwendung findet, nicht überschreitet. (2) Staatsangehörige der Republik Österreich, die im Besitz eines gültigen diplomatischen Passes sind, benötigen kein Visum, um in das Gebiet der Republik Kasachstan einzureisen, sofern der Aufenthalt 90 (neunzig) Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 (einhundertachtzig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Einreise, nicht überschreitet. __________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 21.05.2026 20013178 NOR40277859

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz