90. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 119/2026 · in Kraft seit 2026-05-13
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie die vorherigen Nachträge setzt diese Verordnung den aktuellen Stand des Europäischen Arzneibuches in österreichisches Recht um. Die Verpflichtung folgt aus internationalen Abkommen, denen Österreich beigetreten ist; ein nationaler Ermessensspielraum besteht nicht. Sachlich sind aktuelle Arzneimittelqualitätsstandards zum Schutz der Bevölkerung erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 12.05.2026 20013173 NOR40277807
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des siebten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 12.05.2026 20013173 NOR40277808
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz