Deregulierung, aber richtig

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Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

· V · BGBl. II Nr. 112/2026 · in Kraft seit 2026-05-07

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erhöht mit Wirkung vom 1. Juli 2026 die Pauschalvergütung für Zivildienstleistende. Sie passt die Entschädigung an veränderte Verhältnisse an und macht den Pflichtdienst für Betroffene etwas weniger belastend. Der eigentliche Reformbedarf liegt beim Zivildienstgesetz selbst; diese Verordnung ist eine notwendige Ausführungsmaßnahme.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2026 beträgt die Grundvergütung für Zivildienstleistende nach 07.05.2026 20013171 NOR40277685

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende StF: BGBl. II Nr. 112/2026 Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird festgestellt: 07.05.2026 20013171 NOR40277686

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz