Deregulierung, aber richtig

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Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

· V · BGBl. II Nr. 107/2026 · in Kraft seit 2026-04-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Zusatz-Kollektivvertrag erklärt den Pflegezuschuss im Rahmen des SWÖ-KV 2026 zur Satzung und stellt sicher, dass staatlich finanzierte Zweckzuschüsse tatsächlich bei den Pflegekräften ankommen. Die Regelung gilt für ganz Österreich außer Vorarlberg und ist auf die Laufzeit des Haupt-KV gebunden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Satzung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss ↗ RIS

Satzung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss S 2/2026/XXII/96/3 Geltungsbereich der Satzung § 1. (1) Fachlich: folgende Einrichtungen nach landesrechtlichen Regelungen: (2) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg. (3) Persönlich: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026, BGBl. II Nr. xx/2026, fallen und einer der folgenden Berufsgruppen (auch leitend oder anleitend) angehören: Betreuungsdienst, Sozialunternehmen, Gesundheitspflege 30.04.2026 20013167 NOR40277632

§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS

Inhalt der Satzung § 2. Zusatz‐Kollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‐KV 2026 über einen Pflegezuschuss wird zur Satzung erklärt. Sozialunternehmen, Verlautbarungsplattform 30.04.2026 20013167 NOR40277633

§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 106/2026 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026. Sozialunternehmen 30.04.2026 20013167 NOR40277634

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz