Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung
· V · BGBl. II Nr. 106/2026 · in Kraft seit 2026-04-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Satzungserklärung für den SWÖ-Kollektivvertrag 2026 sichert Mindestarbeitsbedingungen für Beschäftigte in österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft. Sie schützt einen breiten Kreis von Pflegekräften und Sozialarbeitern vor Lohndumping und ist legitim.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) ↗ RIS
Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) S 1/2026/XXII/96/1 Geltungsbereich der Satzung § 1. Privatkinderkrippe, Privatkinderhort, Lernbetreuung, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst, Aktivierungsmaßnahme, Betreuungsmaßnahme, Beratungsmaßnahme 30.04.2026 20013166 NOR40277628
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind (SWÖ-KV 2026)(Stand 1. April 2026) wird zur Satzung erklärt. Sozialunternehmen, Verlautbarungsplattform 30.04.2026 20013166 NOR40277629
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. 30.04.2026 20013166 NOR40277630
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz