Deregulierung, aber richtig

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Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 41/2026 · in Kraft seit 2026-04-29

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen schützt die biologische Vielfalt der Hohen See und hat für das Binnenland Österreich kaum unmittelbare inländische Wirkung. Es dient legitimen völkerrechtlichen Umweltzielen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Allgemeines Ziel ↗ RIS

Artikel 2 Allgemeines Ziel Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen. 28.04.2026 20013164 NOR40277480

KI-Analyse · 2026-07-20 · 79 §§ im Datensatz