Deregulierung, aber richtig

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Politische-Werbung-Gesetz

· BG · BGBl. I Nr. 21/2026 · in Kraft seit 2026-04-24

16/01 Medien, Presseförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz führt die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/900 über Transparenz und Targeting politischer Werbung durch und benennt die KommAustria als zuständige Behörde sowie die Strafen für Verstöße.

Begründung

Dieses Gesetz setzt nur das ohnehin geltende EU-Recht zu politischer Werbung um und bestimmt die zuständige Behörde und die Sanktionen. Die Transparenzpflichten schützen Bürger vor verdeckter Beeinflussung und stammen direkt aus der EU-Verordnung. Der kleine jährliche Zuschuss von 25 000 Euro für Selbstkontrolle in § 8 ist eine nationale Zugabe, aber zu geringfügig, um das Gesetz zu kippen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen. 24.04.2026 20013159 NOR40277385

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 21 Abs. 4 der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 5 bis 7, 9 bis 12, Art. 13 Abs. 2 bis 4, Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 bis 10, Art. 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1, 3, 5 und 6, Art. 20 sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß § 8, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des § 6 sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Art. 22 Abs. 9 UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen. (2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung

§ 6 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 6. (1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen (2) Wer als Sponsor (3) Wer als Herausgeber politischer Werbung (4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. (5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen (6) Wer als Herausgeber politischer Werbung (7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen. (8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTRGmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen. 24.04.2026 20013159 NOR40277390

§ 8 — Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien ↗ RIS

Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien § 8. (1) Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (§ 32a Abs. 2 KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. § 33 Abs. 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren. (2) Die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung beinhalten Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Art. 11 der Verordnung. (3) Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politi

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz