Bundesstraßennotfallgesetz
BStNG · BG · BGBl. I Nr. 19/2026 · in Kraft seit 2026-06-01
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt der Behoerde, bei grossraeumigen Stoerungen (etwa Stromausfall) oder Katastrophen befristete Notfallmassnahmen fuer die Bundesstrassen anzuordnen. Es dient der Aufrechterhaltung kritischer Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur und ist eng an konkrete Notlagen gebunden. Die Verordnungen sind unverzueglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen wegfallen; das ist ein verhaeltnismaessiger Schutz oeffentlicher Sicherheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann für den Bereich des Bundesstraßennetzes durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen großräumigen Störung der Energieversorgung der Bundesstraßeninfrastruktur oder zur Behebung der Folgen einer eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Maßnahmen anordnen. (2) Weiterer Anwendungsfall ist jedes unmittelbar drohende oder bereits eingetretene Ereignis, welches durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet ist, in außergewöhnlichem Ausmaß die Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundesstraße zu gefährden und mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden kann. Ein außergewöhnliches Ausmaß liegt jedenfalls vor, wenn eine Länge von über zehn Kilometer des Bundesstraßennetzes oder ein Bereich des Bundesstraßennetzes betroffen ist, der mehr als vier Anschlussstellen im Sinne des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 143/2023, umfasst. (3) Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bunde
§ 2 — Maßnahmen ↗ RIS
Maßnahmen § 2. (1) Zu verordnende Maßnahmen sind (2) Diese Maßnahmen müssen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebes der Bundesstraße und der Sicherung der Verkehrsinfrastruktur für die Versorgung und den Transport notwendig sein. 23.04.2026 20013157 NOR40277324
§ 3 — Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich ↗ RIS
Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich § 3. (1) Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. (2) Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist. (3) Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft. Störungsereignis 23.04.2026 20013157 NOR40277325
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz