Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
· V · BGBl. II Nr. 102/2026 · in Kraft seit 2026-04-23
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission fest, die aufgrund des TKG 2021 (Umsetzung des EECC) als unabhängige Regulierungsbehörde bestehen muss. Die Festsetzung der Vergütung ist eine notwendige Verwaltungsmaßnahme. Keine Abschaffungsgründe erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde 23.04.2026 20013156 NOR40277316
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Jedem Ersatzmitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde. 23.04.2026 20013156 NOR40277317
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen. 23.04.2026 20013156 NOR40277318
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 219/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 54/2009, außer Kraft. 23.04.2026 20013156 NOR40277319
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz