Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
· V · BGBl. II Nr. 101/2026 · in Kraft seit 2026-04-23
91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission fest, die auf Grundlage des Postmarktgesetzes (§ 41 Abs. 3 PMG) als EU-rechtlich vorgeschriebene Regulierungsstelle besteht. Die Vergütungsregelung ist notwendige Verwaltungsfolge und hat keine freiheitsbeschränkende Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde. 23.04.2026 20013155 NOR40277307
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde. 23.04.2026 20013155 NOR40277308
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen. 23.04.2026 20013155 NOR40277309
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 132/2015, außer Kraft. 23.04.2026 20013155 NOR40277310
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz