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Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2026

JDBEV BMLV 2026 · V · BGBl. II Nr. 99/2026 · in Kraft seit 2026-04-22

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt auf gesetzlicher Grundlage die Vergütungssätze für Journaldienste und Rufbereitschaft im Bundesministerium für Landesverteidigung fest. Sie ist 2026 in Kraft getreten, ersetzt eine ältere Fassung und hat klaren laufenden Anwendungsbereich. Keine Abschaffungsgründe erkennbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Allgemeines ↗ RIS

Allgemeines § 1. (1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2. (2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (3) Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. 22.04.2026 20013154 NOR40277301

§ 2 — Journaldienstzulage ↗ RIS

Journaldienstzulage § 2. (1) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: (2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: Betriebsführungszentrale, Sonntag 22.04.2026 20013154 NOR40277302

§ 3 — Bereitschaftsentschädigung ↗ RIS

Bereitschaftsentschädigung § 3. Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Sonntag 22.04.2026 20013154 NOR40277303

§ 4 — Schlussbestimmung ↗ RIS

Schlussbestimmung § 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV 2012), BGBl. II Nr. 444/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2019, außer Kraft. 22.04.2026 20013154 NOR40277304

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz