Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung
· V · BGBl. II Nr. 98/2026 · in Kraft seit 2026-03-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Satzungserklärung dehnt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens auf nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte in Sozialwesen, Kur- und Heilbädern sowie Rettungsdienst aus. Sie schützt Arbeitnehmer in einem systemrelevanten Sektor und ist an die Laufzeit des gesatzten Kollektivvertrages gebunden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens ↗ RIS
Satzung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens S 2/2026/XXII/96/2 Geltungsbereich der Satzung § 1. Sozialwesen, Heilbadeanstalt, Kuranstalt, Rettungsdienst 22.04.2026 20013153 NOR40277297
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. (1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (1.2.2026) wird zur Satzung erklärt. (2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen: (3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung. (4) Soweit in § 13 Abs. 6 lit. a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.2.2026 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. März 2026 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung. (5) Soweit in § 13 Abs. 4 lit. c und § 20 auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das D
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. 22.04.2026 20013153 NOR40277299
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz