Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
· K · BGBl. II Nr. 94/2026 · in Kraft seit 2026-05-01
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung ist eine einmalige Bekanntmachung angepasster Pauschalentschädigungen für Gemeinden im Rahmen der Wählerevidenzen. Mit der Veröffentlichung ist ihr Zweck vollständig erfüllt – sie erzeugt keine fortlaufende Rechtswirkung. Die angepassten Beträge sind in den zugrundeliegenden Gesetzen verankert. Als abgeschlossene Notifikation ist sie gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Diese Kundmachung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. 16.04.2026 20013152 NOR40277255
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Gemäß § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG), BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht: Die im § 14 Abs. 1 WEviG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,54 Euro pro erfasster Person angehoben. Wahlberechtigte, Wahlberechtigter 16.04.2026 20013152 NOR40277257
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Gemäß §§ 18 und 21 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht: 1. Der in § 3 Abs. 3 Z 5 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 685,40 Euro angehoben. Der in § 9 Abs. 2 VoBeG festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 3 085 Euro angehoben. 2. Die im § 21 Abs. 1 VoBeG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,44 Euro pro Stimmberechtigten angehoben. 16.04.2026 20013152 NOR40277258
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht: Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,54 Euro pro erfasster Person angehoben. Wahlberechtigte, Wahlberechtigter 16.04.2026 20013152 NOR40277259
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz