Generelle-Funkanlagen-Bewilligungsverordnung 2026
GenBV 2026 · V · BGBl. II Nr. 93/2026 · in Kraft seit 2026-04-16
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verwaltung des Radiospektrums ist eine legitime staatliche Aufgabe, da Frequenzen eine knappe, geteilte Ressource sind und Interferenzen Dritte schädigen. Die Verordnung schränkt Freiheit per Saldo nicht ein, sondern erweitert sie: Tausende marktüblicher Alltagsgeräte (WLAN, Bluetooth, Bewegungsmelder) benötigen dank Pauschalzulassung keine Einzelgenehmigung mehr. Sie setzt EU-weit harmonisierte Spektrumszuweisungen um und ersetzt das alte Genehmigungsregime von 2014.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Generelle Bewilligungen ↗ RIS
Generelle Bewilligungen § 1. Die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb wird 16.04.2026 20013151 NOR40277244
§ 5 — Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen ↗ RIS
Funkanlagen, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden dürfen § 5. (1) Funkanlagen im Sinne des § 1 Z 4 sind solche, die in unionsweit harmonisierten Frequenzbereichen betrieben, in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen und deren funktechnische Eigenschaften durch die Benutzerin oder den Benutzer nicht verändert werden können. (2) Der Betrieb von Funkempfangsanlagen, die keine Funksender umfassen, ist ausschließlich zum Empfang von Funkkommunikation gestattet, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist. (3) Die Verbindung, insbesondere zwischen Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz, hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel-TV-Netze geltenden unionsrechtlichen Normen eingehalten werden. 16.04.2026 20013151 NOR40277248
§ 7 — Verhaltensvorschriften ↗ RIS
Verhaltensvorschriften § 7. (1) Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet. (2) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten: (3) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden. 16.04.2026 20013151 NOR40277250
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz