Deregulierung, aber richtig

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Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026

FSBV 2026 · V · BGBl. II Nr. 92/2026 · in Kraft seit 2026-04-16

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (Radio Equipment Directive) verpflichtet Mitgliedstaaten zur Festlegung von Funkschnittstellen-Beschreibungen für die Marktüberwachung von Funkanlagen.

Begründung

Die Verordnung legt technische Schnittstellenbeschreibungen für Funkanlagen fest und ist notwendig, um Funkstörungen zwischen verschiedenen Systemen zu verhindern. Ohne solche Standards würden Funksysteme einander beeinträchtigen und die Kommunikationsfreiheit aller Nutzer einschränken. Die EU-Funkanlagenrichtlinie verpflichtet Österreich zur Festlegung solcher Schnittstellen, und die Verordnung enthält kein erkennbares Gold-Plating über die EU-Anforderungen hinaus. Sie ist technisch notwendig und verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Inhalt ↗ RIS

Inhalt § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt. (2) Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in 15.04.2026 20013150 NOR40277237

§ 3 — Veröffentlichung ↗ RIS

Veröffentlichung § 3. Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten FunkschnittstellenBeschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten. 15.04.2026 20013150 NOR40277239

§ 4 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II. Nr. 65/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2019, außer Kraft. Inkrafttreten 15.04.2026 20013150 NOR40277240

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz