Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026
FSBV 2026 · V · BGBl. II Nr. 92/2026 · in Kraft seit 2026-04-16
91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt technische Schnittstellenbeschreibungen für Funkanlagen fest und ist notwendig, um Funkstörungen zwischen verschiedenen Systemen zu verhindern. Ohne solche Standards würden Funksysteme einander beeinträchtigen und die Kommunikationsfreiheit aller Nutzer einschränken. Die EU-Funkanlagenrichtlinie verpflichtet Österreich zur Festlegung solcher Schnittstellen, und die Verordnung enthält kein erkennbares Gold-Plating über die EU-Anforderungen hinaus. Sie ist technisch notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die in der Tabelle unter Punkt A der Anlage angeführten Funkschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt. (2) Die Anlage beinhaltet in der Tabelle unter Punkt A in 15.04.2026 20013150 NOR40277237
§ 3 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 3. Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten FunkschnittstellenBeschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten. 15.04.2026 20013150 NOR40277239
§ 4 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS
In- und Außerkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II. Nr. 65/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2019, außer Kraft. Inkrafttreten 15.04.2026 20013150 NOR40277240
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