Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

RKEV · V · BGBl. II Nr. 91/2026 · in Kraft seit 2026-04-15

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 2022/2557 (CER-Richtlinie, CELEX 32022L2557) zur Resilienz kritischer Einrichtungen um; legt nur die von der Richtlinie geforderten Schwellenwerte und Definitionen von Sicherheitsvorfällen für die einzelnen Sektoren fest.

Begründung

Die Verordnung legt fest, ab welcher Größe Energie-, Wasser-, Gesundheits- oder Verkehrsbetriebe als kritisch gelten und wann ein Sicherheitsvorfall vorliegt. Das schützt die Bevölkerung vor dem Ausfall lebenswichtiger Versorgung und ist ein echter Schutz Dritter. Sie setzt nur die von der EU vorgegebenen Schwellenwerte um, ohne erkennbar darüber hinauszugehen. Sie sollte erhalten bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung – RKEV) StF: BGBl. II Nr. 91/2026 [CELEX-Nr.: 32022L2557] Aufgrund des § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, wird verordnet: 15.04.2026 20013149 NOR40277235

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte 15.04.2026 20013149 NOR40277219

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Sicherheitsvorfälle Sektor Energie § 3. (1) Im Sektor „Energie“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn (2) Im Sektor „Energie“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn Fernkältenetz, Fernwärmenetz, -kälte, Fernwärme- 15.04.2026 20013149 NOR40277221

§ 8 — Gesundheitsdienstleister ↗ RIS

Gesundheitsdienstleister § 8. (1) Im Sektor „Gesundheit“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ eine Einrichtung (2) Kommt in einem Bundesland mehr als eine Schwerpunktkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 2 oder mehr als eine Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 3 in Betracht, sind gemäß Abs. 1 bis zur Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) nur jene Schwerpunktkrankenanstalten oder Standardkrankenanstalten zu berücksichtigen, die den größeren prozentuellen Anteil zu einer umfassenden flächendeckenden Versorgung (§ 2 Z 9) leisten. (3) Im Sektor „Gesundheit“ liegt betreffend den wesentlichen Dienst „Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen“ ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn Wasserrettung 15.04.2026 20013149 NOR40277226

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz