Deregulierung, aber richtig

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Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung

ZÜPV · V · BGBl. II Nr. 90/2026 · in Kraft seit 2026-04-15

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2022/2557 (CER-Richtlinie) über die Resilienz kritischer Einrichtungen verpflichtet Österreich zur Einführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen; das RKEG BGBl. I Nr. 60/2025 setzt diese Richtlinie um.

Begründung

Die Verordnung legt einen Pauschalbetrag von 100 Euro als Kostenersatz für Sicherheitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz fest. Das RKEG setzt die EU-CER-Richtlinie um; solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Mitarbeiter kritischer Infrastruktur sind EU-rechtlich verpflichtend. Der Betrag von 100 Euro erscheint als angemessener Kostenersatz ohne erkennbares Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Festsetzung des Pauschalbetrags ↗ RIS

Festsetzung des Pauschalbetrags § 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro. 15.04.2026 20013148 NOR40277216

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 15.04.2026 20013148 NOR40277217

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz