Zuverlässigkeitsüberprüfungen-Verordnung
ZÜPV · V · BGBl. II Nr. 90/2026 · in Kraft seit 2026-04-15
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt einen Pauschalbetrag von 100 Euro als Kostenersatz für Sicherheitsüberprüfungen nach dem Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz fest. Das RKEG setzt die EU-CER-Richtlinie um; solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Mitarbeiter kritischer Infrastruktur sind EU-rechtlich verpflichtend. Der Betrag von 100 Euro erscheint als angemessener Kostenersatz ohne erkennbares Gold-Plating.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Festsetzung des Pauschalbetrags ↗ RIS
Festsetzung des Pauschalbetrags § 1. Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person gemäß § 16 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025, beträgt 100 Euro. 15.04.2026 20013148 NOR40277216
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 15.04.2026 20013148 NOR40277217
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz