Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
· V · BGBl. II Nr. 83/2026 · in Kraft seit 2026-04-07
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat einmalig kundgemacht, dass die technischen Voraussetzungen für den digitalen Studierendenausweis vorliegen, und damit die entsprechenden Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ausgelöst. Diese Auslösewirkung ist dauerhaft eingetreten; die Verordnung selbst hat keine weitere operative Wirkung mehr und kann als gegenstandslos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen ↗ RIS
Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen § 1. Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung. 03.04.2026 20013145 NOR40277067
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft. 03.04.2026 20013145 NOR40277068
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz