Deregulierung, aber richtig

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Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister

· V · BGBl. II Nr. 83/2026 · in Kraft seit 2026-04-07

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat einmalig kundgemacht, dass die technischen Voraussetzungen für den digitalen Studierendenausweis vorliegen, und damit die entsprechenden Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ausgelöst. Diese Auslösewirkung ist dauerhaft eingetreten; die Verordnung selbst hat keine weitere operative Wirkung mehr und kann als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen ↗ RIS

Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen § 1. Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung. 03.04.2026 20013145 NOR40277067

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft. 03.04.2026 20013145 NOR40277068

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz