Deregulierung, aber richtig

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Fahrverbotskalender 2026

· V · BGBl. II Nr. 77/2026 · in Kraft seit 2026-04-01

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Fahrverbotskalender 2026 legte Lkw-Fahrverbote für bestimmte Straßen und Tage des Jahres 2026 fest. Laut amtlicher Dokumentation ist der Anwendungszeitraum erschöpft. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

90/01 Straßenverkehrsrecht Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2026) StF: BGBl. II Nr. 77/2026 Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet: 02.04.2026 20013143 NOR40276927

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. 02.04.2026 20013143 NOR40276926

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz