Deregulierung, aber richtig

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GV-Verfahrensverordnung

GVVV · V · BGBl. II Nr. 75/2026 · in Kraft seit 2026-04-01

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schiebt das Inkrafttreten des neuen elektronischen Verfahrens für Gebühren und Verkehrsteuern auf den 1. Jänner 2027 vor, um Behörden und Betroffenen ausreichend Vorbereitungszeit zu geben. Diese Übergangsregelung ist bis Ende 2026 aktiv und verhindert, dass Bürger ohne funktionsfähiges IT-System zur elektronischen Einreichung verpflichtet wären. Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird sie gegenstandslos.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verschiebung des Inkrafttretens ↗ RIS

Verschiebung des Inkrafttretens § 1. Das Inkrafttreten der § 10, § 11 samt Überschrift, § 12, § 13, § 15, § 16 samt Titel des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2025, wird auf den 1. Jänner 2027 verschoben. 02.04.2026 20013140 NOR40276870

§ 2 — Inkrafttretensbestimmung ↗ RIS

Inkrafttretensbestimmung § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft. 02.04.2026 20013140 NOR40276871

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz