Deregulierung, aber richtig

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Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

· V · BGBl. II Nr. 67/2026 · in Kraft seit 2026-04-01

58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ist eine zeitlich streng begrenzte Notfallmaßnahme, die Österreich zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen (Beschlüsse von Organen internationaler Organisationen) erlassen hat. Sie gibt gezielt Pflichtnotstandsreserven an Rohöl für die inländische Kraftstoffversorgung frei und läuft nach § 5 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten automatisch aus. Solche kurzfristigen Krisenmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung sind ein legitimes, verhältnismäßiges staatliches Instrument. Ein gesondertes Abschaffen ist nicht erforderlich – die Verordnung erledigt sich selbst.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Regelungsgegenstand § 1. (1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt. (2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen. 26.03.2026 20013128 NOR40276753

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Lenkungsmaßnahmen für flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven § 2. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten. 26.03.2026 20013128 NOR40276754

§ 4 — Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven ↗ RIS

Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven § 4. Die auf Grundlage der freigegebenen Rohölmengen produzierten Fertigprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden. 26.03.2026 20013128 NOR40276756

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Schlussbestimmung Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2026 in Kraft und tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft. 26.03.2026 20013128 NOR40276757

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz