Anti-Mogelpackungs-Gesetz
· BG · BGBl. I Nr. 9/2026 · in Kraft seit 2026-04-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz zwingt groessere Lebensmittel- und Drogeriehaendler, eine verringerte Fuellmenge bei gleicher Verpackung 60 Tage lang mit Schildern zu kennzeichnen. Der Preis pro Mengeneinheit ist durch die Preisauszeichnungspflicht ohnehin schon sichtbar; muendige Kundinnen und Kunden koennen den Grundpreis vergleichen. Die zusaetzliche Schilder- und Strafpflicht ist bevormundend und buerokratisch, bringt kaum Schutz vor echtem Schaden und doppelt bestehendes Recht; sie sollte entfallen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Pflicht zur Kennzeichnung ↗ RIS
Pflicht zur Kennzeichnung § 2. (1) Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels haben in den Betriebsstätten nach Maßgabe von § 1 und § 3 Waren im Falle einer Verringerung der Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt, für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge, zu kennzeichnen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit unter drei Prozent angestiegen ist. Diese Pflicht gilt ebenso nicht, sofern eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist. (2) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt nur für Waren, für die nach § 10a Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund einer Verordnung auf Grundlage des § 10c Abs. 1 bis Abs. 3 Preisauszeichnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und welche vorverpackt angeboten werden. (3) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt unabhängig davon, ob zusätzlic
§ 3 — Art der Kennzeichnung ↗ RIS
Art der Kennzeichnung § 3. (1) Die Kennzeichnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes und muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen im Sinne des § 1 haben in jenen Betriebsstätten mit mehr als 400m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen. (2) Die Kennzeichnung hat eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, zu enthalten. 25.03.2026 20013127 NOR40276738
§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 4. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. (2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz im betreffenden Bundesland herangezogen werden. (3) Informationen über die Nichteinhaltung von § 2 und § 3 können bei den Bezirksverwaltungsbehörden und – soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe betraut wurden – bei den besonders geschulten Organen eingebracht werden. (4) Wer seine Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 2 und § 3 nicht erfüllt und Verbesserungsaufträgen nach Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (5) Stellt die Behörde eine Übertretung gem. Abs. 4 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festge
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz