Liste der teilnehmenden Staaten zu § 91 Z 2 GMSG
· V · BGBl. II Nr. 64/2026 · in Kraft seit 2026-05-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung listet jene Staaten auf, mit denen Österreich Finanzkonteninformationen austauscht – sie ist die technische Voraussetzung dafür, dass Banken wissen, welche Kontodaten meldepflichtig sind. Sie ersetzt die Vorgängerverordnung und ist regelmäßig zu aktualisieren. Ohne diese Liste wäre das internationale Steuerinformationssystem nicht funktionsfähig; der eigentliche Eingriff – die Meldepflicht selbst – beruht auf dem GMSG-Gesetz, nicht auf dieser Verordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die folgenden Staaten sind zum Zeitpunkt 31. Jänner 2026 als teilnehmende Staaten im Sinne des § 91 Z 2 GMSG anzusehen: __________________ * Seit 23. März 2022 ist der Informationsaustausch mit Russland aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfekonvention) suspendiert. 23.03.2026 20013126 NOR40276731
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Folgende teilnehmenden Staaten erfüllen gemäß § 91 Z 2 GMSG die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA: ______________________ * Seit 23. März 2022 ist der Informationsaustausch mit Russland aufgrund des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfekonvention) suspendiert. 23.03.2026 20013126 NOR40276732
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. 23.03.2026 20013126 NOR40276733
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2025 tritt am 1. Mai 2026 außer Kraft. 23.03.2026 20013126 NOR40276734
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz