Artenhandelsregistrierungsverordnung
ArtHRV · V · BGBl. II Nr. 57/2026 · in Kraft seit 2026-03-18
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die EU-Verordnung 2023/966 und das CITES-Übereinkommen direkt um und regelt die Registrierung von Zuchtbetrieben, die vom Aussterben bedrohte Tierarten international kommerziell ausführen. Der Schutz gefährdeter Wildtierarten vor gewerblichem Überfang ist ein legitimes Ziel, das über reine Bürokratie hinausgeht. Österreich hat hier keinen eigenen Gestaltungsspielraum, da EU-Recht und Völkerrecht unmittelbar gelten; über die EU-Vorgaben hinausgehende nationale Anforderungen sind nicht erkennbar.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung bestimmt Maßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 für den Handel mit aufgrund ihrer Listung in Anhang I des Übereinkommens im Sinne von § 2 Z 8 für von der Ausrottung bedroht erklärten Tierarten, die zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union und des Übereinkommens notwendig sind. Sie gilt für Zuchtbetriebe, die Exemplare von Tierarten im Sinne von § 2 Z 9 zum Zweck der kommerziellen Ausfuhr aus der Europäischen Union in Gefangenschaft züchten. (2) Diese Verordnung gilt für Zuchtbetriebe, die ihren Sitz im Sinne von § 10 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022, im Hoheitsgebiet der Republik Österreich haben. 18.03.2026 20013121 NOR40276657
§ 3 — Registrierung von Zuchtbetrieben ↗ RIS
Registrierung von Zuchtbetrieben § 3. (1) Die Registrierung als Zuchtbetrieb kann bei der gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständigen Behörde schriftlich mit dem Formular der Anlage 1 beantragt werden. Dem Antrag sind die in Anlage 2 geforderten Nachweise anzuhängen. (2) Mit Antragstellung nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin zur Kenntnis, dass alle Antragsunterlagen, die gemäß Anlage 1 und 2 vorgelegt werden müssen, inklusive personenbezogener Daten, an die wissenschaftliche Behörde gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009, an das Sekretariat des Übereinkommens und an die Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt werden, sowie, dass seine oder ihre Daten im öffentlich zugänglichen Register der Zuchtbetriebe des Übereinkommens veröffentlicht werden. (3) Eine Registrierung kann ausschließlich für Zuchtbetriebe beantragt werden, die in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare im Sinne von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 züchten. (4) Die gemäß § 13 Abs. 1 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige Behörde hat den Antrag an die gemäß § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 zuständige wissenschaftliche Behörde weiterzuleiten und diese mi
§ 6 — Verweisungen ↗ RIS
Verweisungen § 6. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Artenhandelsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 16/2010, verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, anzuwenden. (3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1, verwiesen wird, sind diese in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/130 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklu
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz