Grundausbildungsverordnung - BMFWF
· V · BGBl. II Nr. 55/2026 · in Kraft seit 2026-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der eigenen Bediensteten eines Ministeriums, also Onboarding, theoretische Ausbildung und Dienstprüfung. Sie betrifft keine Bürger und keine Unternehmen, sondern ist reine Selbstorganisation des Dienstgebers Bund. Ein Arbeitgeber darf festlegen, wie seine Leute geschult werden; hier ist kein Freiheitsproblem erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist, oder die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind. (2) Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze teilnehmen. Ernennungserfordernis, Dienstverhältnis 18.03.2026 20013120 NOR40276641
§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 2. Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich vermittelt werden. Grundkenntnis 18.03.2026 20013120 NOR40276642
§ 6 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS
Theoretische Ausbildung § 6. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche: (2) Für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind an Stelle einzelner ressortspezifischer Ausbildungsfächer fachspezifische Ausbildungsinhalte vorgesehen. (3) Die Dauer und Inhalte der einzelnen Ausbildungsfächer der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt. (4) Die Ausbildungsfächer können in allen zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung (z. B. Präsenzkurse, E-Learning, Selbststudium, in einer sonstigen geeigneten Ausbildungsform oder eine Kombination dieser Ausbildungsformen) zur Steigerung der Qualifikation organisiert werden. (5) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden die Nachweise über die Ablegung der Prüfungen der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen. (6) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder vo
§ 10 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 10. (1) Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, durch Ablegung einer Dienstprüfung nachzuweisen. (2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß § 6 festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig. (3) Die Teilprüfungen sind als mündliche oder schriftliche Prüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in elektronischer Form abgehalten werden. Die Prüfungsmodalitäten der ressortspezifischen bzw. fachspezifischen Ausbildungsfächer werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter festgelegt. Die Prüfungsmodalitäten der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes werden von dieser festgelegt. (4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden. (5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildung
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz