Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
· V · BGBl. II Nr. 54/2026 · in Kraft seit 2026-03-17
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Plan ordnet an, dass im Justizministerium bei gleicher Eignung Frauen bevorzugt aufgenommen und befördert werden müssen, und schreibt Geschlechterquoten in Kommissionen vor. Wer eingestellt oder befördert wird, sollte sich nach Leistung richten, nicht nach dem Geschlecht; eine erzwungene Bevorzugung schränkt die Chancen der Mitbewerber ein. Der Schutz der Würde am Arbeitsplatz ist berechtigt und kann bleiben. Die verbindlichen Quoten- und Vorrangregeln gehören gestrichen.
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Belegende Paragraphen
§ 5 — Vorrangige Aufnahme ↗ RIS
Vorrangige Aufnahme § 5. (1) Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 50% fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 11b BGlBG anzuwenden. (2) Bei den für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen maßgeblichen Umständen sind insbesondere auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen, sofern diese für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind. In den Justizanstalten ist bei den Besetzungsvorschlägen neben den Sprachkenntnissen auch auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu achten. 18.03.2026 20013119 NOR40276623
§ 6 — Vorrang beim beruflichen Aufstieg ↗ RIS
Vorrang beim beruflichen Aufstieg § 6. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 50% fallen würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 11c B-GlBG anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, ist im Anwendungsbereich des RStDG bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden. (2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen, insbesondere haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, der Oberlandesgerichte, des Obersten Gerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsge
§ 8 — Ausschreibung ↗ RIS
Ausschreibung § 8. (1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind. (2) Liegt der Anteil der Frauen in einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind auch die karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen. (3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten ist jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerberkreis und der oder dem zuständigen Gleic
§ 9 — Vertretung in Kommissionen ↗ RIS
Vertretung in Kommissionen § 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine/ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder Bediensteter hat das Recht, an allen Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme (§§ 10 Abs. 1 B-GlBG, 12 Abs. 1a und 35 Abs. 1a AusG). (2) Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf ein zahlenmäßig ausgeglichenes Verhältnis von weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen. (3) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ih
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz