Deregulierung, aber richtig

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Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

· V · BGBl. II Nr. 49/2026 · in Kraft seit 2026-03-17

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Verordnung 2018/1091 ueber integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben samt Durchfuehrungsverordnung 2024/2914 um; Erhebung und Merkmale sind unionsrechtlich verpflichtend.

Begründung

Die Verordnung ordnet die Agrarstrukturerhebung 2026 an und verpflichtet Betriebe zur Auskunft, weil Oesterreich diese Statistik nach EU-Recht liefern muss. Die Auskunftspflicht belastet Landwirte, ist aber zeitlich befristet und unmittelbar EU-vorgeschrieben. Eigenes Gold-Plating ist nicht erkennbar; die Verordnung tritt zudem automatisch ausser Kraft.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen. 16.03.2026 20013118 NOR40276568

§ 6 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben. (3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben. 16.03.2026 20013118 NOR40276573

§ 7 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren. (2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen. (3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Frageb

§ 15 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 16.03.2026 20013118 NOR40276582

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz