WFA-Klima-Verordnung
WFA-KlimaV · V · BGBl. II Nr. 43/2026 · in Kraft seit 2026-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verpflichtet die Ministerien, bei jedem Gesetzesvorhaben die Klimaauswirkungen in einem eigenen Prüfverfahren abzuschätzen, und richtet dafür eigens eine neue Klimacheck-Servicestelle ein. Das ist ein zusätzlicher Verwaltungsapparat im Gesetzgebungsprozess, der die Bürger nicht direkt betrifft, aber Aufwand und eine neue staatliche Stelle schafft. Der Klima-Check sollte in die bestehende Folgenabschätzung integriert werden, ohne eigene Servicestelle.
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Belegende Paragraphen
§ 5 — Prüfung der Betroffenheit ↗ RIS
Prüfung der Betroffenheit § 5. (1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf (2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen. 05.03.2026 20013113 NOR40276505
§ 6 — Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ↗ RIS
Vereinfachte Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima § 6. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Klima voraussichtlich wesentlich betroffen ist. 05.03.2026 20013113 NOR40276506
§ 7 — Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima ↗ RIS
Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima § 7. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen. 05.03.2026 20013113 NOR40276507
§ 10 — Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente ↗ RIS
Klimacheck-Servicestelle und Anwendung methodischer Instrumente § 10. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Beteiligung des Umweltbundesamts eine Klimacheck-Servicestelle einzurichten, deren fachliche Expertise bei der Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima herangezogen werden kann. Die Klimacheck-Servicestelle stellt, auf Basis der besten aktuell verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und unter Einbeziehung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen, ein WFA-Klimachecktool samt Leitfaden für die Abschätzung und Darstellung der Auswirkungen auf das Klima bereit, aktualisiert regelmäßig die verwendeten Datengrundlagen und sichert die Qualität des Instruments samt Leitfaden. (2) Die Klimacheck-Servicestelle hat laufend die Anwendung des Instruments und des Leitfadens sowie die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen zu prüfen, nimmt dazu Stellung und hat den Anwenderinnen und Anwendern der WFA Unterstützung anzubieten. Klimaschutz 05.03.2026 20013113 NOR40276510
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz