Deregulierung, aber richtig

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Netzreserve-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 35/2026 · in Kraft seit 2026-02-28

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Führt Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt durch; Netzreserve-Mechanismus ist EU-rechtlich vorgegeben.

Begründung

Netzstabilität ist ein klassisches öffentliches Gut: Ein Blackout schadet allen Marktteilnehmern, und kein einzelnes Unternehmen hat Anreiz, ausreichend Reserve zu halten. Die Verordnung nutzt wettbewerbliche Ausschreibungen (§ 4, § 5) statt Planwirtschaft und ist zeitlich auf 2031 befristet. Sie setzt EU-Pflichtrecht um und enthält kein erkennbares Gold-Plating. Die Anzeigepflichten für Kraftwerksstilllegungen sind verhältnismäßig, um Engpässe rechtzeitig zu erkennen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Jährliche Ausschreibung ↗ RIS

Jährliche Ausschreibung § 4. (1) Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß § 5, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß § 5 zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind: (2) Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem jährlich durchzuführenden, zweistufigen marktgestützten Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde jährlich bis Ende Februar technische Eignungskriterien für die Netzreserve festzulegen und in geeigneter Form für mindestens vier Wochen zur Interessensbekundung aufzurufen. (3) Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer neben den technischen Eignungskriterien folgende Informationen bekanntzugeben: (4) Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse im Verfahren gemäß

§ 5 — Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform ↗ RIS

Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform § 5. (1) Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß § 142 ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß § 142 Abs. 3 ElWG beschafft werden. (2) Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz