MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung
MH@EU-RVV · V · BGBl. II Nr. 32/2026 · in Kraft seit 2026-02-25
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung klärt nur, wer (Ministerium, Arzt, Apotheke) bei grenzüberschreitenden Gesundheitsdiensten welche Datenschutzpflichten trägt. Das setzt die DSGVO um und macht die Verantwortung für die Bürger klarer und nachvollziehbarer. Sie ermöglicht den Dienst, statt Freiheit einzuschränken. Daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen gemäß dem 6. Abschnitt des GTelG 2012 zur Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die gemeinsamen Verantwortlichen (2) Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet die gesetzliche Benennung der Verantwortlichen unter Vorgabe von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung gemäß § 24r Abs. 2 und § 24u Abs. 2 GTelG 2012 iVm Art. 4 Z 7 2. Fall DSGVO. (3) Die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO besteht so lange, wie die in Abs. 1 genannten Bestimmungen des 6. Abschnitts GTelG 2012 in Geltung stehen. (4) Sämtliche Verarbeitungstätigkeiten der gemeinsamen Verantwortlichen haben ausschließlich innerhalb des EU- bzw. des EWR-Raums zu erfolgen. Eine Drittstaatenübermittlung im Sinne des Kapitels V DSGVO ist nicht zulässig. (5) Die gemeinsam Verantw
§ 2 — Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen ↗ RIS
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen § 2. (1) Den in den § 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils die in den folgenden Abschnitten zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten, aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO. (2) Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen jeweils folgende Pflichten: (3) Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß Kapitel III der DSGVO sind von einem der gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemäß § 17 GTelG 2012 eingerichtete ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn (4) Die im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 verarbeiteten Daten sind im Falle des Außerkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen unverzüglich zu löschen. Inwiefern der Löschung andere Rechtsgrundlagen entgegenstehen ist vom jeweiligen Verantwortlichen selbst zu bestimmen. 25.02.2026 20013111 NOR40276353
§ 3 — Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ↗ RIS
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers § 3. (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 24j GTelG 2012 als allgemeine Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des 6. Abschnitts GTelG 2012 zu verantworten. (2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende allgemeine Pflichten: 25.02.2026 20013111 NOR40276354
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz