Rückübernahmeabkommen (Mongolei)
· Vertrag – Mongolei · BGBl. III Nr. 24/2026 · in Kraft seit 2026-01-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Rückübernahmeabkommen mit der Mongolei regelt die zwischenstaatliche Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht. Es dient einem legitimen außen- und migrationspolitischen Zweck und schränkt die inländische Freiheit nicht ein.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz