Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.

· K · BGBl. II Nr. 30/2026 · in Kraft seit 2026-02-20

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung informiert über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B. und erfüllt eine gesetzliche Informationspflicht nach dem Evangelischen Kirchenrecht. Sie dient der Rechtssicherheit im Bereich des Kirchenrechts. Da der tatsächliche Inhalt kaum erkennbar ist, ist eine abschließende Beurteilung schwierig; grundsätzlich handelt es sich um legitimes Verwaltungshandeln.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

23.02.2026 20013108 NOR40276315

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Europa, Integration und Familie über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.: StF: BGBl. II Nr. 30/2026 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 23.02.2026 20013108 NOR40276316

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz