Deregulierung, aber richtig

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EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

EuGB-VVG · BG · BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Vollzugsgesetz zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen; benennt die FMA als zuständige Behörde und regelt Aufsicht und Sanktionen.

Begründung

Das Gesetz macht die EU-Verordnung über europäische grüne Anleihen wirksam und bestimmt die Finanzmarktaufsicht als zuständige Behörde mit den verlangten Befugnissen und Strafen. Es enthält keine eigenständigen österreichischen Verschärfungen, sondern ist nötiger Vollzug von EU-Recht. EU-rechtlich gebunden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS

Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen. 19.02.2026 20013106 NOR40276241

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631. (2) Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631. 19.02.2026 20013106 NOR40276242

§ 5 — Verwaltungsstrafen ↗ RIS

Verwaltungsstrafen § 5. (1) Wer (2) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund (3) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde. (4) Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägi

§ 16 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 16. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859. 19.02.2026 20013106 NOR40276256

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz