BMWKMS-GAVO 2026
· V · BGBl. II Nr. 29/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der eigenen Mitarbeiter eines Bundesministeriums. Sie schraenkt keine Buerger und keine Unternehmen ein, sondern betrifft ausschliesslich das Dienstverhaeltnis im Staat selbst. Wie der Staat seine Bediensteten ausbildet und prueft, ist eine reine Organisationsfrage ohne Freiheitskosten nach aussen. Es gibt keinen Anlass zur Streichung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1 haben ihre Grundausbildung analog den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3 oder v3, jene der Entlohnungsgruppe h2 oder h3 analog jenen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 zu absolvieren, sofern sie auf Grund rechtlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind. (3) Der Ressortbereich im Sinne dieser Verordnung umfasst: Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe 18.02.2026 20013105 NOR40276199
§ 2 — Ziel der Grundausbildung ↗ RIS
Ziel der Grundausbildung § 2. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln. Grundkenntnis 18.02.2026 20013105 NOR40276200
§ 12 — Prüfungsordnung ↗ RIS
Prüfungsordnung § 12. (1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn der Basislehrgang, die individuelle Schwerpunktausbildung, die ressortinterne theoretische Ausbildung und der Besuch des allenfalls vorgeschriebenen Rotationsarbeitsplatzes erfolgreich abgeschlossen wurden. (2) Die Beurteilung in den ressortinternen Modulen hat auf Grund mündlicher Prüfungen durch das jeweils zuständige Mitglied der Dienstprüfungskommission zu erfolgen. Die Bewertung einer allfälligen Projektarbeit und das damit verbundene Abschlussgespräch ersetzt die mündliche Prüfung. Die Projektarbeit ist vom jeweils zuständigen Mitglied der Dienstprüfungskommission zu bewerten. (3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich. (4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Die Ausbildungsabteilung hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden kann. (5) Absolvierte Module sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsb
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz