Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 18/2026 · in Kraft seit 2026-01-08
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung dient dem automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte zur Durchsetzung der Steuerpflicht. Sie belastet Anbieter mit Meldepflichten, verfolgt aber den legitimen Zweck der Steuertransparenz und ist als Amtshilfeinstrument sachgerecht.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen ↗ RIS
§ 2 Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen Geburtsort, Meldevorschrift 30.01.2026 20013100 NOR40275854
§ 3 — Zeitplan und Form des Informationsaustauschs ↗ RIS
§ 3 Zeitplan und Form des Informationsaustauschs Meldepflicht 30.01.2026 20013100 NOR40275855
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz