Deregulierung, aber richtig

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Verpackungsabgrenzungsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 18/2026 · in Kraft seit 2026-01-28

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Kein erkennbares Gold-Plating; die Abgrenzung zwischen Haushalts- und Gewerbeabfall ist eine technische Notwendigkeit des EU-weit harmonisierten Verpackungsrecyclings nach der Richtlinie 94/62/EG und vermeidet Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Recyclingsystemen.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Recht zur Verpackungsabfallbewirtschaftung um und legt fest, welcher Anteil von Verpackungen je Produktgruppe als Haushalts- oder Gewerbeverpackung einzustufen ist. Diese Abgrenzung ist notwendig, damit Unternehmen wissen, in welchem Sammelsystem sie ihre Verpackungspflichten erfüllen müssen, und verhindert Wettbewerbsverzerrungen. Es gibt kein erkennbares Mehr an Regulierung über das EU-weit Vorgegebene hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und verwertung zu vermeiden. Verpackungsverwertung 28.01.2026 20013097 NOR40275594

§ 3 — Anteilsfestlegung ↗ RIS

Anteilsfestlegung § 3. (1) Im Anhang werden die Verpackungen einer Produktgruppe entweder den Haushaltsverpackungen oder den gewerblichen Verpackungen zugeordnet (Voreinstellung). Trayfolien werden als gewerbliche Verpackung voreingestellt. Als Trayfolien gelten Kunststofffolien, die dazu konzipiert sind, mehrere kleinstübliche Verkaufseinheiten bis zur Abgabestelle zu bringen. (2) Im Anhang werden für bestimmte Produktgruppen die jeweiligen Anteile an Verpackungen je Packstoff wie Papier, Karton, Pappe und Wellpappe (PPK), Glas, Metall, Kunststoffe, sonstige Materialverbunde und Keramik, textile Faserstoffe, Getränkeverbundkartons, sonstige Packstoffe (zB auf biologischer Basis) festgelegt, die gemäß Abs. 1 entweder 28.01.2026 20013097 NOR40275596

§ 5 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 5. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/720, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S 11, umgesetzt. 28.01.2026 20013097 NOR40275598

§ 7 — Inkrafttreten und Außerkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 28.01.2026 20013097 NOR40275600

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz