Deregulierung, aber richtig

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Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung

SBPFV · V · BGBl. II Nr. 17/2026 · in Kraft seit 2026-03-01

72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung stellt Personen, die die Studienberechtigungsprüfung ablegen wollen, für bis zu zwei Semester ordentlichen Studierenden bei der Studienbeihilfe gleich und beseitigt damit eine Zugangshürde für Menschen ohne klassischen Schulabschluss. Sie schränkt keine Freiheit ein, sondern erweitert den Zugang zu Bildungsfinanzierung für eine klar abgegrenzte Gruppe in einem eng befristeten Zeitraum. Die Regelung ist verhältnismäßig, zweckgebunden und beruht auf einer ausdrücklichen Ermächtigung im Studienförderungsgesetz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gleichstellung ↗ RIS

Gleichstellung § 1. (1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. (2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. 28.01.2026 20013096 NOR40275548

§ 2 — Anspruchsdauer ↗ RIS

Anspruchsdauer § 2. (1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester. (2) Die Gleichstellung beginnt frühestens mit dem Semester, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens mit dem auf die Zulassung folgenden übernächsten Semester. Innerhalb dieses Zeitraums steht die Wahl des Semesters, mit dem die Gleichstellung beginnt, der Bewerberin bzw. dem Bewerber frei. 28.01.2026 20013096 NOR40275549

§ 3 — Erlöschen ↗ RIS

Erlöschen § 3. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung. (2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde. 28.01.2026 20013096 NOR40275550

§ 4 — Nachweis des günstigen Studienerfolges ↗ RIS

Nachweis des günstigen Studienerfolges § 4. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, sind innerhalb der Antragsfrist gemäß § 39 Abs. 2 StudFG des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen. 28.01.2026 20013096 NOR40275551

§ 5 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, außer Kraft. (2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 10/2026 tritt nicht in Kraft. Inkrafttreten 28.01.2026 20013096 NOR40275552

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz