BMASGPK-Grundausbildungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 6/2026 · in Kraft seit 2026-01-08
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur die Grundausbildung der eigenen Mitarbeiter eines Ministeriums. Sie betrifft ausschließlich die innere Organisation des Staates und legt Bürgern oder Unternehmen keinerlei Pflichten auf. Ein Dienstgeber darf festlegen, wie seine Bediensteten geschult werden. Es gibt keinen Freiheitseingriff, der ein Abschaffen rechtfertigen würde.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. (2) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit bestandener Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Verwaltungsassistentin bzw. Verwaltungsassistent und Informationstechnik-Systemtechnik oder verwandten Lehrberufen gilt die gesamte Grundausbildung der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 oder v4 als absolviert. (3) Ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verwendung die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemäß Z 1 (Physikatsprüfung) oder Z 4 (tierärztliche Physikatsprüfung) der Anlage 2 zum BDG 1979 voraussetzt. Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe, Ausbildungsvorschrift 16.01.2026 20013090 NOR40275176
§ 2 — Ziele der Grundausbildung ↗ RIS
Ziele der Grundausbildung § 2. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekennt sich zu einer zukunfts- und praxisorientierten, flexiblen und individuell auf den jeweiligen Arbeitsplatz abgestimmten Grundausbildung. Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln. Dabei kommen moderne Blended-Learning-Methoden zum Einsatz, um eine praxisnahe und nachhaltige Kompetenzentwicklung zu gewährleisten. Die Grundausbildung bildet die Grundlage für lebenslanges Lernen, indem sie die Bereitschaft und Fähigkeit zur kontinuierlichen Weiterbildung fördert und Orientierung im Fortbildungsangebot vermittelt. Grundkenntnis 16.01.2026 20013090 NOR40275177
§ 5 — Aufbau der Grundausbildung ↗ RIS
Aufbau der Grundausbildung § 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus (2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen teilweise getrennt. (3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Verwendung kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Verwendungsgruppe 16.01.2026 20013090 NOR40275180
§ 13 — Inkrafttreten und Übergangsphase ↗ RIS
Inkrafttreten und Übergangsphase § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich treten mit demselben Tag außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, und in welchen die Absolvierung nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen vereinbart wurde, können im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in der ursprünglich vereinbarten Form abgeschlossen werden. Alle anderen Grundausbildungen werden automatisch übergeleitet. Anpassungen von genehmigten Ausbildungsplänen sind einvernehmlich im Einzelfall zulässig, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist. 16.01.2026 20013090 NOR40275188
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz