Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
· V · BGBl. II Nr. 8/2026 · in Kraft seit 2026-01-01
60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Mindeststückentgelte für Heimarbeiter in der chemischen Branche vor, berechnet auf Basis des Kollektivvertrags für das chemische Gewerbe. Wenn ein Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe existiert, der als Rechengrundlage dient, stellt sich die Frage, warum zusätzlich eine staatliche Tarifordnung für Heimarbeiter nötig ist. Diese Doppelstruktur ist überflüssig: Entweder kann der bestehende Kollektivvertrag direkt auf Heimarbeit erstreckt werden, oder freie Verhandlungen zwischen den Parteien sind das angemessene Mittel.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Heimarbeitstarif ↗ RIS
Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 1/2026/XI/45/1 Geltungsbereich § 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt: 15.01.2026 20013089 NOR40275166
§ 2 — Entgelte ↗ RIS
Entgelte § 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 11,49 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. 15.01.2026 20013089 NOR40275167
§ 3 — Heimarbeitszuschlag ↗ RIS
Heimarbeitszuschlag § 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. 15.01.2026 20013089 NOR40275168
§ 4 — Wirksamkeitsbeginn ↗ RIS
Wirksamkeitsbeginn § 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2026 festgesetzt. 15.01.2026 20013089 NOR40275169
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz