Deregulierung, aber richtig

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Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026

· K · BGBl. II Nr. 2/2026 · in Kraft seit 2026-01-06

65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellte die veränderlichen Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026 fest. Laut Systemdokumentation ist der Anwendungszeitraum erschöpft. Als reine Feststellungskundmachung für einen abgelaufenen Bezugszeitraum ist sie aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt: 15.01.2026 20013087 NOR40275162

§ 0 ↗ RIS

65/01 Allgemeines Pensionsrecht Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft). Kundmachung des Bundeskanzlers über die Höhe bestimmter veränderlicher Werte nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Gehaltsgesetz 1956 für das Kalenderjahr 2026 StF: BGBl. II Nr. 2/2026 Auf Grund des § 108 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. I Nr. 340, wird kundgemacht: 15.01.2026 20013087 NOR40275163

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz