Deregulierung, aber richtig

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Festlegung von kostendeckenden Gebühren für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

NTMelV · V · BGBl. II Nr. 344/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Tabakerzeugnisrichtlinie 2014/40/EU (TPD) Art. 19 verlangt Meldepflicht für neuartige Tabakerzeugnisse; Gebührenhöhe ist nationale Ermessenssache.

Begründung

Die EU-Tabakrichtlinie schreibt vor, dass neuartige Tabakerzeugnisse vor Markteinführung gemeldet werden müssen – das ist legitim. Österreich erhebt jedoch 3.000 Euro je Produktvariante, was eine hohe Marktzutrittsschranke darstellt und kleine Hersteller überproportional belastet. Die Gebühr sollte auf die tatsächlichen Verwaltungskosten gesenkt und nicht je Variante, sondern je Meldung erhoben werden.

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FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse ↗ RIS

Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse § 2. (1) Die Gebühr für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß § 10a TNRSG beträgt 3.000 Euro. Werden mit einer Meldung mehrere Produktvarianten gemeldet, so ist die Meldegebühr für jede Produktvariante zu entrichten. (2) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 umfasst die Prüfung und Bewertung gemäß § 10a TNRSG. Die gemäß § 10a TNRSG bereitzustellenden Unterlagen sind von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur über eine von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Verfügung gestellte und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend gesicherte Website in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Der Zugang zur Website wird der bzw. dem meldepflichtigen Herstellerin bzw. Hersteller oder Importeurin bzw. Importeur auf schriftlichen Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit erteilt. (3) Die Meldegebühr gemäß Abs. 1 ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur an das Büro für Tabakkoordination der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Ein Nachweis der

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. 15.01.2026 20013086 NOR40275099

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz