88. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 341/2025 · in Kraft seit 2025-12-31
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie der 87. Nachtrag setzt diese Verordnung den nächsten Nachtrag des Europäischen Arzneibuches in Kraft, was international verpflichtend ist. Die laufende Aktualisierung der Arzneimittelqualitätsstandards ist zum Schutz der Patienten erforderlich und völkerrechtlich geboten. Ein Ermessensspielraum für Österreich besteht dabei nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 12.01.2026 20013083 NOR40274979
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zur elften Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2023, Nachtrag 11.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, elfte Ausgabe 2023, Nachtrag 11.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 12.01.2026 20013083 NOR40274980
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz