Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

· V · BGBl. II Nr. 340/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

25/02 Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die Stundensätze für die Arbeitsvergütung von Strafgefangenen fest, wie es § 52 des Strafvollzugsgesetzes verlangt. Diese Entlohnung gibt Gefangenen einen Anreiz zur Arbeit und fördert deren Resozialisierung. Es handelt sich um eine notwendige Durchführungsverordnung ohne freiheitseinschränkende Wirkung auf die allgemeine Bevölkerung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde: 12.01.2026 20013082 NOR40274976

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 397/2024, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2026 eingetretene Sachverhalte anzuwenden. 12.01.2026 20013082 NOR40274977

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz