Deregulierung, aber richtig

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NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

NEHG-EU-ETS BV · V · BGBl. II Nr. 335/2025 · in Kraft seit 2025-12-31

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Knüpft an den EU-Emissionshandel (Richtlinie 2003/87/EG) an und stützt sich auf das nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022; dient der Vermeidung der unionsrechtlich relevanten Doppelbepreisung.

Begründung

Diese Verordnung sorgt dafür, dass Anlagen, die schon am EU-Emissionshandel teilnehmen, nicht zusätzlich vom nationalen CO2-Preis belastet werden. Sie verhindert also eine Doppelbelastung und entlastet die Betroffenen, statt sie einzuschränken. Das ist bürgerfreundlich und sinnvoll; die Antrags- und Nachweispflichten sind das übliche Maß, um die Befreiung sauber abzuwickeln.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Zweck § 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung gemäß § 20 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, in der jeweils geltenden Fassung, ergänzt durch die NEHG-Durchführungsverordnung – NEHG-DV, BGBl. II Nr. 334/2025, in der jeweils geltenden Fassung, für EU-ETS-Anlagen, die dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023, unterliegen. 12.01.2026 20013080 NOR40274943

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 4. Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EU ETS I gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage beantragt werden. 12.01.2026 20013080 NOR40274946

§ 14 — Höhe der Befreiung ↗ RIS

Höhe der Befreiung § 14. (1) Zur Ermittlung der Höhe der Befreiung nach diesem Abschnitt sind die nach EU ETS I ermittelten Treibhausgasemissionen anhand der verwendeten Emissionsfaktoren nach dem EZG 2011 auf die Menge der Energieträger zurückzurechnen. Diese Zurückrechnung kann in jenen Fällen unterbleiben, in denen die Menge an Energieträgern bereits bekannt ist. Anschließend ist die zurückgerechnete oder bekannte Menge an Energieträgern anhand der Emissionsfaktoren gemäß Anlage 1 NEHG 2022 auf Treibhausgasemissionen umzurechnen. Durch Gegenüberstellung mit den dem NEHG 2022 unterliegenden Treibhausgasemissionen ist sodann die doppelt belastete Menge zu plausibilisieren. Die Höhe der Befreiung bestimmt sich schließlich durch das Produkt aus den doppelt belasteten Treibhausgasemissionen und der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet wurde. Jene Treibhausgasemissionen, die gemäß § 6 Abs. 1 von der Befreiung ausgeschlossen sind, sind vorab auszuscheiden. (2) Von dem Inhaber der EU-ETS-Anlage ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate plausibel nac

KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz