Deregulierung, aber richtig

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NEHG-Durchführungsverordnung

NEHG-DV · V · BGBl. II Nr. 334/2025 · in Kraft seit 2025-12-31

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung regelt die technische Abwicklung der nationalen CO2-Bepreisung: Registrierung, elektronische Meldungen und Berichte ueber das System NEIS. Sie ist nur die Verfahrensschale fuer eine ohnehin belastende CO2-Abgabe und legt zahlreiche Melde-, Berichts- und Nachweispflichten auf die Betriebe. Den verfahrensrechtlichen Kern kann man behalten, doch die mehrfach gestaffelten Registrierungs- und Berichtspflichten sollten deutlich vereinfacht und zusammengefuehrt werden, um die Buerokratielast zu senken.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Zweck § 1. Diese Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren sowie die automationsunterstützte Übermittlung von Daten nach dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022, BGBl. I Nr. 10/2022 in der jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung ist in Abschnitte gegliedert, wobei sich einzelne Abschnitte nur auf Regelungsinhalte beziehen, die in der jeweiligen Handelsphase gemäß § 9 NEHG 2022 zur Anwendung gelangen. 12.01.2026 20013079 NOR40274912

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen § 3. (1) Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen. (2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS. (3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren. (4) Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde. (5) Ein von ein

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Handelsteilnehmer in der Einführungsphase Vereinfachte Registrierung § 10. (1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über das NEIS einzubringen. (2) Die zuständige Behörde hat über die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid zu entscheiden. (3) Liegt keine energetische Verwendung oder eine ausschließliche befreite Nutzung nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022 vor, ist keine Registrierung als Handelsteilnehmer im NEIS notwendig. Der Handelsteilnehmer hat diese Voraussetzungen nach Aufforderung der Behörde plausibel nachzuweisen. 12.01.2026 20013079 NOR40274921

§ 11 — Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht ↗ RIS

Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht § 11. (1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen gemäß § 14 NEHG 2022 abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen. (2) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden. (3) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts. 12.01.2026 20013079 NOR40274922

KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz