Deregulierung, aber richtig

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Gesundheitsreformfonds-Gesetz

GRFG · BG · BGBl. I Nr. 104/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz richtet bei drei Sozialversicherungsträgern je einen Fonds und dazu einen Beirat ein, um Mittel für die Gesundheitsversorgung zu verteilen. Es schafft zusätzliche Fonds- und Gremienstrukturen samt Berichts- und Evaluierungspflichten innerhalb des bestehenden Systems. Da das Gesetz ohnehin Ende 2031 ausläuft, sollten die Gremien gestrafft und in bestehende Strukturen integriert werden, statt neue Fonds aufzubauen.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds ↗ RIS

Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds § 1. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Ges

§ 4 — Beirat ↗ RIS

Beirat § 4. (1) Zur Vorbereitung der Verordnung nach § 3 Abs. 1 wird ein Beirat eingerichtet. Diesem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung bestellte Mitglieder, darunter zwei Expert/innen mit hervorragender fachlicher Qualifikation im Bereich des Gesundheits- und Sozialversicherungswesens, an. Der Beirat gibt bis 28. Februar 2026 eine Empfehlung über die Mittelverwendung in den Jahren 2026 und 2027 sowie jeweils bis 30. September der Jahre 2027 bis 2029 eine Empfehlung über die Mittelverwendung und auf Basis einer Evaluierung der bisherigen Zielerreichung über die Höhe der vor Zielerreichung auszuzahlenden Mittel im Folgejahr ab. Vor Abgabe der Empfehlung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über deren Inhalte zu informieren. (2) Beschlüsse des Beirats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfähigkeit besteht bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Zu den Beratungen des Beirats sind Expert/innen der Träger der Krankenversicherung beizuziehen. Das Nähere, insbesondere über die Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung der Expert/innen der Träger der Krankenversicher

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz