MinBestG-Durchführungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 332/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Recht um und regelt lediglich, wie große internationale Unternehmensgruppen ihren Mindeststeuerbericht elektronisch über FinanzOnline einreichen. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ist verhältnismäßig und reduziert den Verwaltungsaufwand gegenüber Papierverfahren. Ein inhaltliches Goldplating – also österreichische Zusatzanforderungen über das EU-Minimum hinaus – ist im vorliegenden Text nicht erkennbar. Angesichts der engen EU-Bindung und der proportionalen Umsetzung ist kein Änderungsbedarf gegeben.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 6). Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 332/2025 Auf Grund des § 79 Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, und des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird verordnet: 12.01.2026 20013077 NOR40274876
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Mindeststeuerbericht Elektronische Übermittlung § 1. (1) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8 MinBestG) oder deren Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen gemäß § 73 MinBestG unter Verwendung der Standardvorlage gemäß Anlage 1 elektronisch zu übermitteln. (2) Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. (3) Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Informationen im Mindeststeuerbericht bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. (4) Die elektronische Übermittlung der im Mindeststeuerbericht enthaltenen Informationen ist nur im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices zulässig. Die dafür erforderlichen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur, WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar. Die Übermittlung ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig. Die Übermittlung der Informationen ha
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 4. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. 12.01.2026 20013077 NOR40274873
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen. 12.01.2026 20013077 NOR40274875
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz