Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 331/2025 · in Kraft seit 2026-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Durchführungsverordnung setzt EU-Vorgaben zur Steuerberichterstattung von Krypto-Dienstleistern um und ist durch die europäische DAC8-Richtlinie zwingend vorgegeben. Österreich hat keine erkennbaren Zusätze über das EU-Mindestmaß hinaus eingebaut; die Nutzung von FinanzOnline und die XML-Spezifikationen sind pragmatische technische Umsetzungen ohne Gold-Plating. Auch ohne EU-Bindung wäre eine solche Meldepflicht angesichts des realen Steuerbetrugsrisikos im Kryptobereich sachlich gerechtfertigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht § 1. Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind. 12.01.2026 20013076 NOR40274859
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des § 18 Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß § 16 Krypto-MPfG erbringen. (2) Die Mitteilung im Sinne des § 16 Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten: (3) Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen. (4) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Meldepflicht 12.01.2026 20013076 NOR40274860
§ 4 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Elektronische Übermittlung der Meldung § 4. Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. 12.01.2026 20013076 NOR40274862
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz